in Dannenberg
in Dannenberg
Die Kanzlei für alle Fälle
Newsflash
26.05.2023
Verwaltungsrecht
Kein Zugang zu zwei Berichten der 89. Justizministerkonferenz
Kein Anspruch auf Herausgabe der Berichte wegen fehlender Länderzustimmung
Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, aus seinen Akten zur 89. Justizministerkonferenz im November 2018 den Bericht der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess („Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichts-ordnung“ nebst Gesetzentwurf) sowie den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses („Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht“) herauszugeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.
Der Kläger beantragte Anfang 2019 die Herausgabe der vorgenannten Berichte und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach Antragsablehnung verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen, dem Kläger Zugang zu den beiden Berichten zu gewähren.
OVG: Herausgabe der Berichte nach dem IFG NRW wegen fehlender Länderzustimmung ausgeschlossen
Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte nun beim OVG Erfolg. Der Anspruch auf Herausgabe der Berichte ist nach dem IFG NRW ausgeschlossen, weil durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die Berichte sind in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund kommt es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend ist, dass das beklagte Land nicht alleine über die gemeinschaftlich erstellten Informationen verfügen darf. Die deshalb erforderliche Zustimmung aller beteiligten Länder liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Quelle:Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Münster
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.05.2023
- Aktenzeichen:15 A 47/21
Wichtiger Hinweis!
Dieser Artikel stellt keine Beratung unserer Kanzlei dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Der Artikel dient lediglich der Orientierung und kann allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich. Denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gern können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund des obrigen Artikels zu werten sein kann.
Der hier gebotene Service wird unterstützt von ra-newsflash und stellt keine Rechtsberatung oder -orientierung dar. ra-newsflash übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Mitteilung, deren Darstellung oder für die Folgen jedweden rechtlichen Bezugs auf ähnliche oder verschieden gelagerte Einzelfälle.